Wissenswertes für die Winterreifenzeit

Jetzt ist wieder eine gute Vorbereitung auf widrige Wetterverhältnisse gefordert, nicht zuletzt bei der Wahl der richtigen Bereifung.

Vielen ist oft nicht klar, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen. Der Gesetzgeber regelt dies in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, § 2 Absatz 3a): Geeignete Reifen müssen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ aufgezogen sein. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen gilt die Winterreifenpflicht bundesweit für alle Kraftfahrzeuge außer Zweiräder, egal ob sie in Deutschland oder in einem anderen Land zugelassen wurden. Und zwar sobald das Fahrzeug bewegt wird. Parkt es den ganzen Winter am Straßenrand, braucht es keine Winterreifen.

Geeignet sind Reifen für winterliche Wetterverhältnisse, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Das ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt (StVZO § 36 Absatz 4).

InformationDie DOT-Nummer

Das Herstellungsdatum erkennt man an der als DOT-Nummer bekannten TIN (Tire Identification Number). Diese mit DOT beginnende Abfolge von Ziffern und Buchstaben endet mit einer vierstelligen Zahl, meist oval umrundet. Die ersten beiden Stellen geben die Kalenderwoche, die letzten zwei das Jahr der Produktion an. Beispiel: 3523 = 35. Kalenderwoche 2023.

Regelungen für Nutzfahrzeuge

Auf folgenden (häufig gewerblich genutzten) Kraftfahrzeugen müssen Winterreifen mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen aufgezogen werden:

  • M2: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen
  • M3: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen
  • N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen
  • N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen

Besonders deutlich wird der Gesetzgeber bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern: Wer mit einem solchen Fahrzeug unterwegs ist, „muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“ (§ 2 Absatz 3a Satz 5 StVO)

Bußgelder und Strafen

Die Nichtbeachtung der Winterreifenpflicht hat 60 Euro Bußgeld sowie einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge, bei Behinderung des Verkehrs sind es 80 Euro und ein Punkt, bei Gefährdung 100 Euro und ein Punkt, bei einem Unfall 120 Euro und ein Punkt.

Übrigens: Auch dem Kfz-Halter drohen eine Geldbuße von 75 Euro und ein Punkt, wenn er sein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen ohne Winterreifen auf die Straße lässt.

Zum „Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“

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